1. Reiseleistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen der Reisen ist in den einzelnen Reisebeschreibungen festgelegt. Weitere Leistungen schuldet 1A Bike Tours nicht.
2. Buchung einer Reise
Mit Abschluss des Buchungsvorgangs (schriftlich, telefonisch, online) bietet der Anmelder 1A Bike Tours den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Anmelder ist an den Buchungsauftrag gebunden. Die Anmeldung erfolgt durch die anmeldende Person auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder, wie für seine eigenen Verpflichtungen, einsteht, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
3. Reisevertrag
Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung/Buchung/Bestätigung durch den Veranstalter zustande.
4. Bezahlung
Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen durch den Veranstalter. Nach Abschluss des Reisevertrags erhält der/die Teilnehmer/in die Buchungsbestätigung. Der Reisepreis ist bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn an den Veranstalter zu zahlen d. h. der Reiserestpreis muss spätestens zu diesem Zeitpunkt ohne nochmalige Zahlungsaufforderung auf unserem Konto eingegangen sein. Die Zusendung bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der vollständigen Zahlung.
Wenn der Reiseteilnehmer die Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen zahlt und der ausstehende Betrag angemahnt werden muss, ist der Veranstalter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € pauschal zu erheben. Der Veranstalter ist bei Nichtzahlung des Reisepreises nicht zur Aushändigung der Unterlagen verpflichtet, kann aber eine Nachfrist setzen. Mit Ablauf der Nachfrist kann der Veranstalter die Leistung endgültig verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrags vom Reiseteilnehmer verlangen. Der Reisepreis ist den einzelnen Reisebeschreibungen zu entnehmen.
5. Mindestteilnehmerzahl
Der Veranstalter behält sich vor, eine Reise abzusagen, wenn weniger als die Mindestteilnehmeranzahl ( siehe bei jeder einzelnen Tour ) bis 30 Tage vor Reisebeginn gebucht haben. Der Veranstalter wird die bereits angemeldeten Reiseteilnehmer in diesem Fall umgehend informieren und gegebenenfalls die gesamten geleisteten Beträge (Anzahlung, Restzahlung) zurückerstatten.
6. Änderungen im Veranstaltungsablauf
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur möglich, sofern sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter wird die Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls bietet der Veranstalter eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt an. Von der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird der Veranstalter die Reiseteilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt in Kenntnis setzen. In diesem Fall ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung gegenüber dem Veranstalter geltend machen.
7. Rücktritt durch den Kunden
sowie Umbuchungen, Ersatzpersonen, Nichtantritt der Reise oder Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen:
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Er hat auch das Recht sich von einem Dritten (Ersatzperson) ersetzen zu lassen. Der Veranstalter kann der Teilnahme eines Dritten (Ersatzperson) widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Bei Umbuchung einer Reise berechnet der Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 35,00 € pro Person. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist, auch bei telefonischem Rücktritt jeweils der Eingang der schriftlichen Erklärung beim Veranstalter.
In jedem Falle des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen dem Veranstalter folgende Zahlungen zu:
• 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn - 30% des Reisepreises
• ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn - 40% des Reisepreises
• ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn - 60% des Reisepreises
• ab 6. Tag bis 1 Tag vor Reisebeginn - 80% des Reisepreises
• am Tag der Reise oder bei Nichterscheinen zur Reise - 100% des Reisepreises.
Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte pauschale Entschädigung. Hier empfehlen wir den Abschluss einer Reise-Rücktritts-Versicherung. Bei verspäteter Anreise zum Reiseantritt hat der Teilnehmer für entstehende Kosten, um der Reisegruppe „hinterherzufahren”, selbst aufzukommen. Auch kann dies nicht zu Lasten der sonstigen Reiseteilnehmer gehen.
8. Nichtantritt der Reise und nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch bzw. geht der Veranstalter eine entsprechende Mitteilung ab dem Tag der erstgebuchten Leistung zu, ohne dass ein Fall höherer Gewalt, der Unmöglichkeit oder der mangelhaften Erfüllung vorliegt, behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Der Veranstalter zahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich erstattet worden sind.
9. Verspätung, außergewöhnliche Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
10. Pass, Devisen, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
Der Veranstalter informiert die Reiseteilnehmer rechtzeitig über die Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften des bereisten Urlaubslandes. Der Reiseteilnehmer sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen sowie Thrombose- und andere Gesundheitsrisiken rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens des Veranstalters bedingt sind.
11. Gewährleistung, Schadenersatz
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung § 651e BGB) ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird, oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; in der Regel jedoch nur dann, wenn der Reisemangel so erheblich ist, dass eine Minderung des Reisepreises von mindestens 50 % gerechtfertigt ist. Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz hat der Kunde gem. §651 g BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche verjähren gern. §651g II BGB in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
12. Teilnehmer Zusicherungen
Der Veranstalter weist im Besonderen darauf hin, dass jeder Motorrad fahrende Reiseteilnehmer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein muss. Zusätzlich muss jeder Teilnehmer eine Kreditkarte besitzen, um die Kaution für das zu leihende Motorrad auf eigne Rechnung zu übernehmen. Das von ihm benutzte Motorrad muss sich gemäß der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnung der jeweiligen Reiseländer) in technisch einwandfreiem Zustand befinden und versichert sein. Es besteht seitens des Veranstalter keine zusätzliche Versicherung. Jeder Reiseteilnehmer fährt auf eigene Gefahr und muss entsprechende Motorradschutzkleidung tragen. Des Weiteren sind die in den einzelnen Ländern gültigen Verkehrsgesetze zu beachten. Gruppenregeln, auf die vor Antritt der Fahrt hingewiesen werden, sind unbedingt zu beachten. Eine Nichtbefolgung und die daraus resultierende Gefährdung der anderen Tour-Teilnehmer/innen können zur fristlosen Kündigung des Reisevertrages und zum sofortigen Ausschluss dieses/dieser Teilnehmers/in von der Reise führen. Einen Ersatzanspruch hat der/die Ausgeschlossene in diesem Fall nicht. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Aus witterungsbedingten Gründen kann der Veranstalter die Motorradtouren ändern oder aus Sicherheitsgründen sogar ausfallen lassen. Der Veranstalter ist in diesem Fall angehalten ein alternatives Programm anzubieten. Für witterungsbedingte Ausfälle oder Änderungen haftet der Veranstalter jedoch nicht.
13. Beachtung von Anweisungen
sowie Kündigung durch den Veranstalter, späterer Einstieg oder Abbruch durch den ReiseteilnehmerDer Veranstalter behält sich vor, einem Teilnehmer, der den Reiseverlauf erheblich stört, insbesondere wenn der Schutz der übrigen Reiseteilnehmer gefährdet ist, nach entsprechender Abmahnung, die Weiterreise aufzukündigen. Ein späterer Einstieg oder früherer Ausstieg aus der Reise ist möglich. In den hier genannten Fällen sowie bei nicht wahrnehmen einzelner Inhalte der Reise werden keine anteiligen Kosten erstattet.
14. Haftung
Die Reiseteilnehmer sind für Ihre Fahrweise und Streckenwahl selbst verantwortlich und haftbar, auch dann, wenn Sie dem Reiseleiter/Tourguide folgen. Sie übernehmen die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von Ihnen eventuell verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschäden) und sorgen selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Der Reiseteilnehmer verzichtet gegenüber dem Veranstalter, deren Mitarbeitern sowie gegenüber allen mit der Veranstaltung betrauten Reiseleitern (Instruktoren, Tourguides), Helfern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen auf jegliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis während der gebuchten Veranstaltung entstehen. Dieser Verzicht wird auch für die Angehörigen und unterhaltsberechtigten Personen des Teilnehmers erklärt. Für Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden haftet der Veranstalter auch bei Teilnahme ihrer Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht für das Verschulden des die Fremdleistung erbringenden Veranstalters. Ein Schadenersatzanspruch gegen dem Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Der Teilnehmer stellt den Veranstalter und deren Mitarbeiter ferner von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mit verursachten Schadensereignis geltend gemacht werden. Die Haftung für vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit durch den Veranstalter bleibt davon unberührt. Soweit der Veranstalter die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderen Dritten in Anspruch nimmt, steht der Veranstalter lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. Der Veranstalter ueübernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind. Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus vertraglichen Ansprüchen aus dem Reisevertrag ist außer für Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde oder b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
15. Versicherungen
Im Leistungsumfang enthalten sind keine Versicherungen.
Der Abschluss einer Reiserücktritts-, Unfall-, Auslandskranken-, Krankenrückholversicherung und eines Fahrzeug Schutzbriefes werden vom Veranstalter ausdrücklich empfohlen.
16. Bild und Filmmaterial
Der Reiseteilnehmer erteilt dem Veranstalter die Erlaubnis, während der Veranstaltung bzw. Reise erstellte Fotografien und Filme auf denen auch Reiseteilnehmer erkennbar sind für Werbe- und Informationszwecke, sowie die Veröffentlichung im Internet, zu nutzen. Die erstellten Fotos und Videos werden vom Veranstalter den Reiseteilnehmern geschützt im Internet zugänglich gemacht. Eine Weitergabe der erstellten Filme und Fotografien an Dritte außerhalb der Reisgruppe erfolgt nicht.
17. Sonstiges
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gegen dem Veranstalter Motorrad-Reisen ist Fort Myers Florida Der Vertrag unterliegt amerikanischem Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die der ursprünglichen Fassung am nächsten kommt. Weitere Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Stand: 31.10.2017
Der Umfang der vertraglichen Leistungen der Reisen ist in den einzelnen Reisebeschreibungen festgelegt. Weitere Leistungen schuldet 1A Bike Tours nicht.
2. Buchung einer Reise
Mit Abschluss des Buchungsvorgangs (schriftlich, telefonisch, online) bietet der Anmelder 1A Bike Tours den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Anmelder ist an den Buchungsauftrag gebunden. Die Anmeldung erfolgt durch die anmeldende Person auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder, wie für seine eigenen Verpflichtungen, einsteht, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
3. Reisevertrag
Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung/Buchung/Bestätigung durch den Veranstalter zustande.
4. Bezahlung
Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen durch den Veranstalter. Nach Abschluss des Reisevertrags erhält der/die Teilnehmer/in die Buchungsbestätigung. Der Reisepreis ist bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn an den Veranstalter zu zahlen d. h. der Reiserestpreis muss spätestens zu diesem Zeitpunkt ohne nochmalige Zahlungsaufforderung auf unserem Konto eingegangen sein. Die Zusendung bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der vollständigen Zahlung.
Wenn der Reiseteilnehmer die Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen zahlt und der ausstehende Betrag angemahnt werden muss, ist der Veranstalter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € pauschal zu erheben. Der Veranstalter ist bei Nichtzahlung des Reisepreises nicht zur Aushändigung der Unterlagen verpflichtet, kann aber eine Nachfrist setzen. Mit Ablauf der Nachfrist kann der Veranstalter die Leistung endgültig verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrags vom Reiseteilnehmer verlangen. Der Reisepreis ist den einzelnen Reisebeschreibungen zu entnehmen.
5. Mindestteilnehmerzahl
Der Veranstalter behält sich vor, eine Reise abzusagen, wenn weniger als die Mindestteilnehmeranzahl ( siehe bei jeder einzelnen Tour ) bis 30 Tage vor Reisebeginn gebucht haben. Der Veranstalter wird die bereits angemeldeten Reiseteilnehmer in diesem Fall umgehend informieren und gegebenenfalls die gesamten geleisteten Beträge (Anzahlung, Restzahlung) zurückerstatten.
6. Änderungen im Veranstaltungsablauf
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur möglich, sofern sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter wird die Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls bietet der Veranstalter eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt an. Von der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird der Veranstalter die Reiseteilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt in Kenntnis setzen. In diesem Fall ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung gegenüber dem Veranstalter geltend machen.
7. Rücktritt durch den Kunden
sowie Umbuchungen, Ersatzpersonen, Nichtantritt der Reise oder Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen:
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Er hat auch das Recht sich von einem Dritten (Ersatzperson) ersetzen zu lassen. Der Veranstalter kann der Teilnahme eines Dritten (Ersatzperson) widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Bei Umbuchung einer Reise berechnet der Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 35,00 € pro Person. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist, auch bei telefonischem Rücktritt jeweils der Eingang der schriftlichen Erklärung beim Veranstalter.
In jedem Falle des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen dem Veranstalter folgende Zahlungen zu:
• 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn - 30% des Reisepreises
• ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn - 40% des Reisepreises
• ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn - 60% des Reisepreises
• ab 6. Tag bis 1 Tag vor Reisebeginn - 80% des Reisepreises
• am Tag der Reise oder bei Nichterscheinen zur Reise - 100% des Reisepreises.
Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte pauschale Entschädigung. Hier empfehlen wir den Abschluss einer Reise-Rücktritts-Versicherung. Bei verspäteter Anreise zum Reiseantritt hat der Teilnehmer für entstehende Kosten, um der Reisegruppe „hinterherzufahren”, selbst aufzukommen. Auch kann dies nicht zu Lasten der sonstigen Reiseteilnehmer gehen.
8. Nichtantritt der Reise und nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch bzw. geht der Veranstalter eine entsprechende Mitteilung ab dem Tag der erstgebuchten Leistung zu, ohne dass ein Fall höherer Gewalt, der Unmöglichkeit oder der mangelhaften Erfüllung vorliegt, behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Der Veranstalter zahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich erstattet worden sind.
9. Verspätung, außergewöhnliche Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
10. Pass, Devisen, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
Der Veranstalter informiert die Reiseteilnehmer rechtzeitig über die Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften des bereisten Urlaubslandes. Der Reiseteilnehmer sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen sowie Thrombose- und andere Gesundheitsrisiken rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens des Veranstalters bedingt sind.
11. Gewährleistung, Schadenersatz
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung § 651e BGB) ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird, oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; in der Regel jedoch nur dann, wenn der Reisemangel so erheblich ist, dass eine Minderung des Reisepreises von mindestens 50 % gerechtfertigt ist. Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz hat der Kunde gem. §651 g BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche verjähren gern. §651g II BGB in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
12. Teilnehmer Zusicherungen
Der Veranstalter weist im Besonderen darauf hin, dass jeder Motorrad fahrende Reiseteilnehmer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein muss. Zusätzlich muss jeder Teilnehmer eine Kreditkarte besitzen, um die Kaution für das zu leihende Motorrad auf eigne Rechnung zu übernehmen. Das von ihm benutzte Motorrad muss sich gemäß der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnung der jeweiligen Reiseländer) in technisch einwandfreiem Zustand befinden und versichert sein. Es besteht seitens des Veranstalter keine zusätzliche Versicherung. Jeder Reiseteilnehmer fährt auf eigene Gefahr und muss entsprechende Motorradschutzkleidung tragen. Des Weiteren sind die in den einzelnen Ländern gültigen Verkehrsgesetze zu beachten. Gruppenregeln, auf die vor Antritt der Fahrt hingewiesen werden, sind unbedingt zu beachten. Eine Nichtbefolgung und die daraus resultierende Gefährdung der anderen Tour-Teilnehmer/innen können zur fristlosen Kündigung des Reisevertrages und zum sofortigen Ausschluss dieses/dieser Teilnehmers/in von der Reise führen. Einen Ersatzanspruch hat der/die Ausgeschlossene in diesem Fall nicht. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Aus witterungsbedingten Gründen kann der Veranstalter die Motorradtouren ändern oder aus Sicherheitsgründen sogar ausfallen lassen. Der Veranstalter ist in diesem Fall angehalten ein alternatives Programm anzubieten. Für witterungsbedingte Ausfälle oder Änderungen haftet der Veranstalter jedoch nicht.
13. Beachtung von Anweisungen
sowie Kündigung durch den Veranstalter, späterer Einstieg oder Abbruch durch den ReiseteilnehmerDer Veranstalter behält sich vor, einem Teilnehmer, der den Reiseverlauf erheblich stört, insbesondere wenn der Schutz der übrigen Reiseteilnehmer gefährdet ist, nach entsprechender Abmahnung, die Weiterreise aufzukündigen. Ein späterer Einstieg oder früherer Ausstieg aus der Reise ist möglich. In den hier genannten Fällen sowie bei nicht wahrnehmen einzelner Inhalte der Reise werden keine anteiligen Kosten erstattet.
14. Haftung
Die Reiseteilnehmer sind für Ihre Fahrweise und Streckenwahl selbst verantwortlich und haftbar, auch dann, wenn Sie dem Reiseleiter/Tourguide folgen. Sie übernehmen die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von Ihnen eventuell verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschäden) und sorgen selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Der Reiseteilnehmer verzichtet gegenüber dem Veranstalter, deren Mitarbeitern sowie gegenüber allen mit der Veranstaltung betrauten Reiseleitern (Instruktoren, Tourguides), Helfern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen auf jegliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis während der gebuchten Veranstaltung entstehen. Dieser Verzicht wird auch für die Angehörigen und unterhaltsberechtigten Personen des Teilnehmers erklärt. Für Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden haftet der Veranstalter auch bei Teilnahme ihrer Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht für das Verschulden des die Fremdleistung erbringenden Veranstalters. Ein Schadenersatzanspruch gegen dem Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Der Teilnehmer stellt den Veranstalter und deren Mitarbeiter ferner von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mit verursachten Schadensereignis geltend gemacht werden. Die Haftung für vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit durch den Veranstalter bleibt davon unberührt. Soweit der Veranstalter die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderen Dritten in Anspruch nimmt, steht der Veranstalter lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. Der Veranstalter ueübernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind. Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus vertraglichen Ansprüchen aus dem Reisevertrag ist außer für Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde oder b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
15. Versicherungen
Im Leistungsumfang enthalten sind keine Versicherungen.
Der Abschluss einer Reiserücktritts-, Unfall-, Auslandskranken-, Krankenrückholversicherung und eines Fahrzeug Schutzbriefes werden vom Veranstalter ausdrücklich empfohlen.
16. Bild und Filmmaterial
Der Reiseteilnehmer erteilt dem Veranstalter die Erlaubnis, während der Veranstaltung bzw. Reise erstellte Fotografien und Filme auf denen auch Reiseteilnehmer erkennbar sind für Werbe- und Informationszwecke, sowie die Veröffentlichung im Internet, zu nutzen. Die erstellten Fotos und Videos werden vom Veranstalter den Reiseteilnehmern geschützt im Internet zugänglich gemacht. Eine Weitergabe der erstellten Filme und Fotografien an Dritte außerhalb der Reisgruppe erfolgt nicht.
17. Sonstiges
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gegen dem Veranstalter Motorrad-Reisen ist Fort Myers Florida Der Vertrag unterliegt amerikanischem Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die der ursprünglichen Fassung am nächsten kommt. Weitere Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Stand: 31.10.2017